AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von
Abfallcontainern und Transporte

 

§ 1 Vertragsabschluss

  • Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Blumenroth GmbH (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen.

  • Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

  • Der Vertrag betrifft Transporte und die Bereitstellung von Containern zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der Unternehmer ist berechtigt die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.

  • Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisungen entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen die zu einem Verstoß gegen rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen abfallrechtliche Regelungen, führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.

  • Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

  • Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

 

§ 3 Annullierungskosten

  • Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Unternehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden gelten zu machen, 10 % des vereinbarten Entgeltes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.

  • Macht der Unternehmer einen Anspruch nach Absatz 1 geltend,  bleibt dem Auftraggeber  der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

 

§ 4 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

  • Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn Sie von ihm schriftlich bestätigt wurden: Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer, es sei denn, zwischen den Parteien wurde ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart.

  • Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

 

 

§ 5 Zufahrten und Aufstellplatz

  • Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.

  • Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW  vorbereitet ist.

  • Für Schäden am  Zufahrtsweg und am Aufstellplatz  besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  • Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

 

 

§ 6 Sicherung des Containers

  • Der Unternehmer stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Container auf, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

  • Die zur Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigung hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.

  • Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter  freizustellen.

 

 

§ 7 Beladung des Containers

  • Der Container darf nur bis zu Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.

  • Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die dem Unternehmer infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderung der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung zur korrekten Deklaration nicht nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. Das gleiche gilt für (unbefugte) Zuladungen Dritter.

  • Nur mit Einwilligung des Unternehmers dürfen die gemäß gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach § 48 KrWG.und den jeweils gültigen Verordnungen als gefährliche Abfälle definierten Abfälle in den Container eingefüllt werden.

 

 

§ 8 Schadensersatz

  • Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.

  • Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen durch die Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.

  • Soweit die Haftung des Unternehmens durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.

  • Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren ein Jahr nach Kenntniserlangung des Schadens durch den Berechtigten. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.

 

 

§ 9 Entgelte

  • Das Entgelt umfasst, soweit es nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten hat der Auftraggeber
    eine dem vereinbarten Entgelt entsprechende Entschädigung zu zahlen.

  • Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 14 Tage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einem dem Mietzins entsprechenden Betrag zu berechnen.

  • Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten und dergleichen), sind, wenn nicht anders angeboten, in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

  • Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.

 

 

§ 10 Fälligkeit der Rechnung

  • Rechnungen des Unternehmers sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.

  • Ein Aufrechnungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftige festgestellte Gegenforderungen handelt.

  • Ist der Auftraggeber Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftige festgestellte Gegenforderungen handelt.

 

 

§ 11 Datenschutz

  • Um einen Auftrag durchzuführen, benötigen wir von dem Auftraggeber Daten zur Auftragsabwicklung. Dies betrifft unternehmensspezifische Daten wie Firmenbezeichnung, Firmensitz, Ust.ID Nr.. Darüber hinaus benötigen wir auch personenbezogene Daten, wie Vor- und Zunamen, Telefonnummern und E-Mail-/Adressen. Diese Daten werden nur für unsere Geschäftsprozesse (Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen) benötigt und gespeichert.

  • Die Daten werden weder für andere Zwecke verwendet, noch betriebsfremden Dritten zugänglich gemacht, es sei denn, wir sind hierzu aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet.

 

 

§ 12 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtstand

  • Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  • Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz des Unternehmers Gerichtsstand. Der Unternehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

 

Blumenroth GmbH
Standort Hünxe
Lise-Meitner-Str. 1
46569 Hünxe

Tel: 0 281 - 16 33 39 - 0
Fax: 0 281 - 16 33 39 - 54
Standort Duisburg
Kaßlerfelder Str. 137
47059 Duisburg

Tel: 0 203 - 8 60 50 7 - 0
Fax: 0 203 - 8 60 50 7 - 29